Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 01.08.2020)

 

Zu den in diesem Angebot aufgeführten Leistungen werden folgende Punkte zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtend vereinbart:

1. Verpflichtungen:

Der Auftraggeber verpflichtet sich kein direktes Vertragsverhältnis mit Caupona Betriebsverpflegungs GmbH einzugehen. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur vereinbarungsgemässen pünktlichen Zahlung bei ordnungsgemässer, auftragsgemässer Leistung.

2. Angebot und Abschluss:

Angebote sind freibleibend. Die Annahme des Auftrages, sowie mündliche, telefonische oder durch Mitarbeiter von Caupona Betriebsverpflegungs GmbH getroffene Vereinbarungen werden nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

3. Auftragsstornierung:

Wird der Auftrag als Ganzes oder – falls vereinbart – einzelne Positionen des Auftrages storniert, werden alle bis zur Stornierung angefallenen Arbeiten auf Stundenbasis abgerechnet.

Bei Stornierungen von Veranstaltungen wird der Auftrag wie folgt abgerechnet:

  • 15 – 30 Tage vor Veranstaltung  –  25 % vom Gesamtbetrag
  • 8 –  14  Tage vor Veranstaltung  –  50 % vom Gesamtbetrag
  • 0 – 7  Tage vor Veranstaltung  –  100 % vom Gesamtbetrag

4. Stornierung von Personal:

Wird gebuchtes Personal bis 48 Stunden vor Einsatzbeginn durch den Auftraggeber storniert, so werden 50% des Auftragswertes fällig. Erfolgt der Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt, werden 80% der vereinbarten Auftragssumme fällig. Auftragsstornierungsgebühren beziehen sich – falls nicht anders vereinbart – grundsätzlich nur auf den Auftrag als Ganzes und nicht auf die im Auftrag enthaltenen Einzelpositionen. Werden vereinbarte Leistungen als Ganzes oder in Teilen nicht in Anspruch genommen, besteht – wenn nicht anders vereinbart – weder ein Anspruch auf Gutschrift noch auf Erstattung. Hiervon ausgenommen sind Leistungen nach Aufwand.

5. Ausführung des Auftrages:

Das Einsatzpersonal wird von Caupona Betriebsverpflegungs GmbH entsprechend der Auftragsanforderung ausgewählt. Sollte es während des Einsatzes notwendig sein, andere als im Vertrag vereinbarte Leistungen zu erbringen, so ist dies vorab mit Caupona Betriebsverpflegungs GmbH abzusprechen. Caupona Betriebsverpflegungs GmbH kann aus wichtigen Gründen, die dem Auftraggeber mitzuteilen sind, vor oder während der Ausführung eines Auftrags die Durchführung anderen Personen übertragen als ursprünglich vereinbart. Preisänderungen sind im Laufe einer Durchführung eines einzelnen Auftrages nur möglich, wenn sich die Anforderungen ändern. Caupona Betriebsverpflegungs GmbH behält sich vor, den Auftrag aus wichtigem Grund (drohender Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz des Auftraggebers) oder bei nicht vereinbarungsgemässer Zahlung nicht auszuführen, wobei dies den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht entbindet.

6.Leistungsgarantie:

Mängel der Leistung sind in schriftlicher Form binnen zwei Wochen nach Leistungserbringung bei Caupona Betriebsverpflegungs GmbH anzuzeigen, andernfalls erlöschen etwaige Ansprüche.

7. Haftung:

Vorbehaltlich anderer als in diesen AGB´s getroffener Regelungen haftet Caupona Betriebsverpflegungs GmbH auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder ausservertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Insbesondere wenn das Einsatzpersonal während der Aktion den Weisungen des Auftraggebers unterliegt, haftet Caupona Betriebsverpflegungs GmbH nicht für evtl. entstehende Schäden. Evtl. Ansprüche verjähren innerhalb einer Frist von 3 Monaten gerechnet ab Ende der Leistungserbringung. Ein dem Auftraggeber zustehender Schadensersatzanspruch besteht maximal in Höhe der vereinbarten Vergütung des Teils der Leistung, der nicht vertragsgemäss erbracht worden ist. Wird Caupona Betriebsverpflegungs GmbH selbstverschuldet die Leistungserbringung unmöglich, so kann der Auftraggeber Schadensersatz verlangen. Dieser ist begrenzt auf die Vergütung für den Teil der Leistung, der selbstverschuldet nicht erbracht werden konnte. Anderweitige und darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in Fällen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung insbesondere wegen höherer Gewalt, Krankheit, Streik oder Aussperrung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gehaftet wird.

8. Abrechnung:

Die Abrechnung des Auftrages, insbesondere der Vergütung der zum Einsatz gebrachten Personen, erfolgt ausschliesslich durch Caupona Betriebsverpflegungs GmbH und ist – wenn nicht anders vereinbart – 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm vorgelegte Tätigkeitsnachweise der eingesetzten Personen während oder nach Beendigung des Auftrages abzuzeichnen oder im Verhinderungsfalle die Angaben von Caupona Betriebsverpflegungs GmbH als richtig anzuerkennen. Eine detaillierte Einzelabrechnung der vereinbarten Fahrtzeiten, Pausen, Schulungszeiten, km-Geld usw. ist aufgrund vieler Einzelpositionen und dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand wirtschaftlich nicht sinnvoll. Falls diese dennoch vom Auftraggeber gewünscht wird, muss sie vor der Auftragserteilung gesondert vereinbart werden. Diese Leistung wird nach Aufwand berechnet.

9. Konkurrenzschutz:

Die von Caupona Betriebsverpflegungs GmbH eingesetzten Personen dürfen für die Dauer von 18 Monaten nach Beendigung des Einsatzes beim Auftraggeber, weder Aushilfsweise noch als feste Mitarbeiter angestellt, bzw. als Subunternehmen beauftragt oder an Dritte vermittelt werden. Für jeden Fall des Verstosses, ist eine Konventionalstrafe von 3.000 Euro pro Person vereinbart. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

10. Sonstige Bedingungen:

Der Auftraggeber und Caupona Betriebsverpflegungs GmbH sind berechtigt, alle während der Aktion aufgenommenen Dokumentationen, einschliesslich Bild und Filmmaterial uneingeschränkt für eigene Werbezwecke und Präsentationszwecke zu nutzen. Diese können eingetragene Marken und Produkte des Auftraggebers beinhalten.

11. Salvatorische Klausel:

Sollte irgend einer der Vereinbarungspunkte dieses Auftrages im Sinne des Angebotes ungültig sein, so berührt dies nicht den Auftrag als solchen. Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Falle zur Formulierung einer Vereinbarung, die dem Sinne dieser Vereinbarung am nächsten kommt.

 

Gerichtsstand ist Berlin.